Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 01.01.2018

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Aufgesang GmbH, im Folgenden kurz „Agentur“ genannt.

(1) Zustandekommen des Vertrages

    1. Ein Vertrag mit der Agentur kommt zustande durch die Übermittlung der Auftragsbestätigung durch die Agentur an den Kunden.
    2. Nutzt der Kunde zur Auftragserteilung ein automatisches Bestellsystem der Agentur im Internet, so gilt die Bestellung durch den Kunden als Vertragsangebot. Die Agentur ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Tagen nach Zugang anzunehmen.
    3. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Agentur ist Unternehmern und Unternehmen (natürliche oder juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften) gemäß §§ 14, 310 Absatz 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vorbehalten.

(2) Zusammenarbeit

  1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
  2. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Vertragsparteien nennen auf Wunsch der jeweils anderen Vertragspartei einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
  4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

(3) Leistungen der Agentur

  1. Die Agentur übernimmt die in der jeweiligen Auftragsbestätigung vereinbarte vertragsgemäße Beratung und Durchführung von Maßnahmen des Online-Marketings und der Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Bei Pauschalangeboten umfasst die darin enthaltene Beratungsleistung eine ausschließlich auf die Durchführung dieses Auftrages bezogene Beratung. Eine weitergehende Beratung bedarf eines gesonderten Auftrags.
  3. Alle zur Veröffentlichung von der Agentur erstellten Texte und sonstige Materialien werden dem Kunden per E-Mail zur Korrektur übermittelt. Bei Pauschalangeboten, die ein Korrekturrecht enthalten, kann der Kunde bis zu zwei Korrekturgänge verlangen, sofern der Agentur eine angemessene Bearbeitungszeit hierfür eingeräumt wird. Darüber hinausgehende Änderungswünsche sind nur nach einer entsprechenden Honoraranpassung nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen möglich.

(4) Aufgaben und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Insbesondere hat der Kunde die Agentur mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält, insbesondere im Hinblick auf Urheber-, Jugendschutz- und Presserecht und das „Recht am eigenen Bild“. Für den Inhalt übertragener Daten ist allein der Kunde verantwortlich. Somit hat der Kunde sicherzustellen, dass die Inhalte der übertragenen Bilder und Texte nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere schließt dies Urheber- und Markenrechte ein. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese wegen der Ausführung eines Kundenauftrages gegen die Agentur geltend machen.
  3. Hat der Kunde die Agentur mit der Überarbeitung der Texte seiner Website beauftragt, liefert er diese – nach HTML-Seiten bzw. Dokumenten gegliedert – in einem von Microsoft Word 2010 einlesbaren Dateiformat an.
  4. Im Falle eines Datenverlustes verpflichtet sich der Kunde, alle erforderlichen Daten erneut unentgeltlich an die Agentur zu übermitteln.
  5. Der Kunde ist im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet, mindestens einmal werktäglich seine E-Mails abzurufen und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Rückfragen und dergleichen zu reagieren.
  6. Der Kunde hat die ihm vorgelegte Konzeption sowie die jeweils vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen ebenso wie die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu prüfen und zu genehmigen.
  7. Soweit der Kunde die Durchführung genehmigter Projekte oder Maßnahmen storniert, ist er verpflichtet, die Agentur von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen und der Agentur alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Zudem hat die Agentur Anspruch auf Vergütung für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vereinbarungen.
  8. Wird der Agentur durch eine unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden – beispielsweise durch Zurückhaltung von Informationen oder anhaltende Nichterreichbarkeit – die Auftragsdurchführung unnötig erschwert, so ist die Agentur berechtigt, fallweise einen pauschalen Mehraufwand i.H.v. 10 Prozent des Auftragswertes zu berechnen. Weitere Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben unberührt.
  9. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten derart, dass der Agentur eine erfolgreiche Auftragsdurchführung nicht mehr möglich erscheint, so ist die Agentur nach Mahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis einseitig zu beenden und alle bis dahin erbrachten Leistungen nach ihren gültigen Vergütungssätzen abzurechnen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Aufträge, die ganz oder anteilig auf der Basis von Erfolgshonoraren abgerechnet werden.

(5) Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Agentur Daten über seine Person oder sein Unternehmen gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Daten, die für die Beauftragung externer Dienstleister und für die sonstige Auftragsdurchführung notwendig sind.

(6) Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der Agentur oder in angrenzenden Bereichen tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

(7) Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
  2. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

(8) Leistungsänderungen

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur äußern.
  2. Nach einer überschlägigen Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Sofern die Prüfung des Änderungswunsches mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann die Agentur die Erstattung der durch die Prüfung entstehenden Kosten verlangen.
  3. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Hierfür genügt eine beiderseitige Bestätigung der Änderungen durch die Vertragsparteien per E-Mail.
  4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  5. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  6. Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den Kunden zumutbar ist.

(9) Medienbeobachtung

  1. Die Medienbeobachtung wird – sofern beauftragt – für den vereinbarten Zeitraum von einem unabhängigen Medienbeobachtungsunternehmen durchgeführt.
  2. Sollte eine bestimmte Publikation nicht im Leseprogramm der Lektoren des Medienbeobachtungsunternehmens enthalten sein, wird sich die Agentur um deren Aufnahme für die Dauer der Beauftragung bemühen, wenn der Kunde dies wünscht und die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen bereit ist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Erweiterung des Leseprogramms hat der Kunde nicht.
  3. Der Kunde erhält die Ergebnisse der Medienbeobachtung in Form sogenannter Clippings. Dies sind Sujetblätter, die neben dem eingeklebten Ausschnitt der Veröffentlichung weitere Informationen, wie z.B. die Verbreitung des veröffentlichenden Mediums, enthalten. Beim Online-Monitoring erhält der Kunde die Clippings in Form von Links auf die entsprechenden Seiten im Internet.
  4. Die Agentur leitet die Clippings einmal monatlich per Post an den Kunden weiter.
  5. Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass sämtliche Veröffentlichungen erfasst werden. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ergebnisse der Medienbeobachtung wird durch die Agentur nicht übernommen.


    (10) Vergütung und Zahlung

    1. Die Vergütung der Agentur erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen den Parteien nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
    2. Nimmt der Kunde ein Pauschalangebot der Agentur in Anspruch, so erfolgt die Vergütung ausschließlich nach den vereinbarten Pauschalhonoraren. Dies gilt insbesondere für die auf den Internetseiten der Agentur offerierten Dienstleistungsprodukte.
    3. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so gelten die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur als vereinbart.
    4. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Firmensitz der Agentur mehr als 20 Kilometer beträgt. Reisezeiten werden mit halbem Stundensatz vergütet.
    5. Bei Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, ist wie folgt zu unterscheiden:
      5.1 Sind Fremdleistungen Bestandteil eines Pauschalangebotes der Agentur, so werden diese nicht gesondert ausgewiesen oder berechnet.
      5.2 Sofern die Vertragsparteien keine Pauschalvergütung vereinbart haben sind folgende Fremdkosten, die bei der Umsetzung der beauftragten Maßnahmen entstehen, zu vergüten:
      • Klickkosten
      • Honorare für Grafikdesigner und Programmierer
      • Kosten für spezielle Rechtsberatung oder Versicherungen
      • Fremdkosten, die bei Herstellungsarbeiten (Druck, Satz, Klischee) entstehen
      • Veranstaltungskosten bei Aktionen
      • Kosten für Distribution
      • Fotografenhonorare
      • Marktforschung

    5.3 Diese Fremdkosten werden mit der agenturüblichen Provision von 15 Prozent für Leistungen der Fachabteilungen weiterberechnet.

    5.4 Die Kosten für die mit Media-Einschaltungen verbundenen Leistungen von der Agentur werden grundsätzlich durch die Einschaltprovision abgegolten, die die Agentur von den Medien erhält.

    1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungstellung bei Pauschalangeboten nach Abschluss der wesentlichen Arbeiten. Ist absehbar, dass sich der Abschluss dieser Arbeiten durch unvorhergesehene Ereignisse, die die Agentur nicht zu vertreten hat, um wenigstens vier Wochen verzögern wird oder wünscht der Kunde einen späteren Abschlusstermin, so ist die Agentur berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen in einer Zwischenrechnung abzurechnen.
    2. Sofern die Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Rechnungstellung monatlich.
    3. Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, behält sich die Agentur vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nicht auszuführen.
    4. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    (11) Rechte

    1. Die Agentur überträgt dem Kunden alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstige Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Entwürfen und Gestaltungen. Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist diese Übertragung zeitlich, örtlich, nach dem Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise auf die Durchführung der jeweiligen Projekte und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit beschränkt. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte der Agentur an Tools und Softwareprogrammen sowie an eigenen Planungsverfahren, Methoden und darauf basierenden Darstellungsformen, die das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen.
    2. Die Agentur steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche der Kunde im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und der Kunde, auch soweit Leistungen Dritter betroffen sind, dieselbe freie Rechtsposition erhält, wie sie in Punkt 11.1 umrissen ist. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, dann ist der Kunde hiervon rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Projekte und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Kenntnis zu setzen.
    3. Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an die Agentur gemäß den Punkten 10.1 und 10.2 abgegolten. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
    4. Alle Verwertungsrechte an den von der Agentur gelieferten Clippings bleiben vorbehalten. Vervielfältigungen davon sind nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zulässig, soweit sie nicht zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen des §53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) angefertigt werden.
    5. Die gelieferten Clippings bleiben bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Rechnung durch den Kunden Eigentum von der Agentur.

      (12) Laufzeit, Kündigung

      1. Befristete Dienstleistungsverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.
      2. Ist für einen Dienstleistungsvertrag über eine laufende Betreuung mit monatlichem Pauschalhonorar keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart, so beträgt diese drei Monate bis zum Monatsende.
        Ist eine Laufzeit mit automatischer Verlängerung vereinbart, so beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate vor Ablauf der gerade gültigen Vertragslaufzeit.
      3. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien ihre aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten gröblich verletzt.
      4. Dienstleistungen, die im Folgemonat nach der Kündigung an den Kunden übermittelt werden, weil sie den Leistungszeitraum noch betreffen, werden dem Kunden gesondert nachberechnet.

      (13) Haftung

      1. Die Agentur legt die von ihr entworfenen Vorlagen dem Kunden vor, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben.
      2. Die Agentur haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anzeigen, Entwürfe, Konzeptionen, Anregungen, Vorschläge usw.
      3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, des Datenschutzrechts und der speziellen Werberechts- und Teledienstgesetze verstoßen. Der Kunden kann eine rechtliche Prüfung der in Auftrag gegebenen Leistung durch einen Rechtsanwalt verlangen, sofern er die damit verbundenen Kosten übernimmt.
      4. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      5. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
      6. Die Haftung der Agentur ist begrenzt auf die im Einzelfall vereinbarte Vergütung.
      7. Alle abgestimmten Aktivitäten erfolgen auf Gefahr des Kunden.

        (14) Abwerbungsverbot

        Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach keine Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

        (15) Geheimhaltung

        1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
        2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
        3. Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Die Agentur steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen abgesprochen wird.
        4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
        5. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

        (16) Kunden aus dem Ausland und ausländische Rechtsformen

        Aufträge von Unternehmen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands oder mit ausländischer Rechtsform werden nur gegen Vorkasse bearbeitet.

        (17) Sonstiges

        1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
        2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
        3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
        4. Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Sie darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

        (18) Schlussbestimmungen

        1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
        2. Bei Zustellung per Postversand gilt die Lieferung als zugegangen, wenn das gelieferte Produkt in den Machtbereich oder in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kunden als Empfängers gelangt ist, so dass dieser vom Inhalt ohne weiteres Kenntnis nehmen kann. Bei Zustellung per Telefax gilt die Lieferung mit dem Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsbereich des Kunden als diesem zugegangen. Bei Zustellung per E-Mail gilt die Lieferung als zugegangen, wenn die Agentur vom Mailserver des Kunden innerhalb von 24 Stunden keine Fehlermeldung als Antwort erhält.
        3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
        4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
        5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
        6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hannover, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.